Lehrstuhl für Geistige Entwicklung
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Ausdehnung des Art. 99 BayHSchG auf das Wintersemester 2020/21

Neu gefasste Regelungen nach Art. 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) werden für das WS 20/21 ausgedehnt.

25.01.2021

Neben der in der jeweiligen Prüfungs‑ und Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit gilt für die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine um ein bzw. zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Damit wird für diese Studierenden insbesondere eine automatisch entsprechend verlängerte BAföG‑Höchstbezugsdauer erreicht.

Diese individuelle Regelstudienzeit wird auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

Für die in den Prüfungs‑ und Studienordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 nicht als Fachsemester. Die immatrikulationsrechtliche Fachsemesterzählung läuft zwar auch im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 und darüber hinaus weiter. Jedoch sind die prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 in einem Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, um ein bzw. zwei Semester niedriger anzusetzen als die Fachsemester, die in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen sind. Bei Studierenden, die im Sommersemester 2020 oder Wintersemester 2020/21 ihre Prüfungshöchstfrist erreicht haben, tritt die Rechtsfolge des erstmaligen oder auch des endgültigen Nichtbestehens also erst ein oder zwei Semester später ein. Auf die Durchführung der Staatsprüfungen und die dort maßgeblichen Fristen findet die Regelung keine Anwendung.

Es wird bereits eine separate Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsamt, auf der das neu hinzugekommene PFS ausgewiesen ist, über die Online‑Selbstbedienungsfunktion für Studierende der LMU bereitgestellt. Diese Bescheinigung wird bezüglich der Berücksichtigung der Einschreibedaten des Wintersemesters 2020/21 umprogrammiert und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes so bald wie möglich bereitgestellt. Die Bescheinigung wird in jedem Semester aktualisiert abrufbar sein.